Die Wahl des Taufnamens stellt dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, wenn die Durchführung der Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen.
Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn auch als Taufnamen die amtlichen Vornamen gewählt werden.
„Rufname“ ist keine rechtliche Kategorie. Daher steht es dem Namensträger frei, sich aus seinen Vornamen denjenigen für den alltäglichen Umgang auszusuchen, der seinen Vorstellungen am besten entspricht.
OLG Karlsruhe, 09.12.2024 - Az: 2 UF 200/24
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1209.2UF200.24.00
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