Das Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) gilt auch für die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers durch eine kirchliche Einrichtung.
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher
Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierzu gehört auch, ob und wie bei den im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeitern eine „Abstufung“ der Loyalitätspflichten eingreifen soll.
Fordert ein kirchliches Krankenhaus die Zugehörigkeit seiner (leitenden) Mitarbeiter zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und sieht es in dem Austritt aus der Kirche eine Verletzung der Loyalitätspflicht, die zur
Kündigung berechtigt, so ist dies vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst.
Die Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) hat die Entscheidung des kirchlichen
Arbeitgebers - jedenfalls soweit es leitende Mitarbeiter betrifft - zu respektieren, dass ein Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß zur Kündigung berechtigt, und darf deshalb die Zustimmung zur
verhaltensbedingten Kündigung nicht mit der Begründung versagen, die Loyalitätsverletzung wiege nicht besonders schwer. Verfügt die kirchliche Einrichtung über keine Beschäftigungsalternative außerhalb des Bereichs, in dem sie die besondere Loyalitätspflicht einfordert, so hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.