Können sich die getrennt lebenden Eltern, die verschiedenen Glaubensrichtungen angehören, nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, so kann hierüber keine Gerichtsentscheidung getroffen werden. Die Gerichte sind religiös neutrale staatliche Instanzen und dürfen nur nach sorgerechtlichen Kriterien urteilen. Daher ist anhand sorgerechtlicher Kriterien zu entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Maßgeblich sind hierfür Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld.
OLG Oldenburg, 12.03.2010 - Az: 13 UF 8/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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