Die Antragstellerin wendet sich mittels Normenkontrollantrags gegen Regelungen der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 516), die mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), soweit diese Ausnahmen und Erleichterungen für vollständig geimpfte Personen vorsehen.
Im gegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt sie,
1. § 4 Nr. 3 13. BayIfSMV wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit darin eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises für asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind (geimpfte Person) angeordnet wird.
2. § 6 Abs. 2 13. BayIfSMV wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) als entsprechend anwendbar gelten.
3. § 7 Abs. 2 13. BayIfSMV wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit sich darin die genannten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen.
4. § 8 Nr. 2 13. BayIfSMV wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit darin angeordnet wird, dass zu nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren ist.
5. § 16 Nr. 1 und Nr. 2 13. BayIfSMV werden bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit darin insgesamt auf § 4 13. BayIfSMV und damit auch auf die nach Ziffer 1. des Antrags für unwirksam zu erklärende Bestimmung Bezug genommen wird.
6. § 16 Nr. 3 13. BayIfSMV wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt, soweit darin insgesamt auf § 6 13. BayIfSMV und damit auch auf die nach Ziffer 2. des Antrags für unwirksam zu erklärende Bestimmung Bezug genommen wird.
Zur Begründung des Antrags führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen aus, diese arbeite als Krankenschwester in der Notaufnahme einer Klinik und habe dort mit vielen Covid-Patienten zu tun, welche, egal ob sie geimpft seien oder nicht, bei Aufnahme einen POC-Schnelltest bzw. PCR Test durchführen müssten. Die Antragstellerin sei vollständig geimpft, lehne aber derzeit eine dritte Impfung ab. Durch die Gleichstellung von geimpften und getesteten Menschen in den Situationen, die den angegriffenen Bestimmungen zugrunde lägen, bestehe die (erhebliche) Gefahr, dass sich die Antragstellerin bei anderen geimpften und nicht getesteten Personen mit dem Virus infiziere. Auch Personen mit einem vollständigen Impfschutz könnten sehr wohl symptomlos Träger des Virus sein und stellten eine weitaus größere Gefahr für ungeimpfte Menschen dar als getestete Personen. Dieses Risiko sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft insbesondere dann hoch, wenn eine mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpfte Person sich mit der Delta-Variante infiziere und mit der Antragstellerin im beruflichen Alltag ohne Abstand bei der Pflege von Patienten oder während der Mittagspause oder den anderen genannten Situationen der angegriffenen Bestimmungen zwischenmenschlichen Kontakt habe. Mittlerweile gelte als wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Impfung in erster Linie weit überwiegend als Eigenschutz entwickelt worden sei und gerade nicht andere Menschen mit der notwendigen Sicherheit vor einer Infektion, gerade im Hinblick auf die mittlerweile dominierende Delta-Variante, hinsichtlich derer von einer reduzierten Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen auszugehen sei, schütze. Insgesamt resultiere daher aus einer Gesamtschau der Umstände unter Abwägung aller relevanten Aspekte die Unangemessenheit einer Gleichbehandlung von Geimpften und Getesteten. Eine Rechtfertigung dahingehend gelinge nicht, so dass die Antragstellerin in ihrem subjektiven Abwehrrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen in der 13. BayIfSMV, welche Ausnahmen von einzelnen Infektionsschutzmaßnahmen für vollständig geimpfte Personen vorsehen, hat keinen Erfolg.
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