Nach § 3 Abs. 1 NiSchG NRW gilt in öffentlichen Einrichtungen ein allgemeines Rauchverbot. Zwar erlaubt § 3 Abs. 2 Satz 1 NiSchG NRW ausnahmsweise die Einrichtung abgeschlossener Raucherräume, in denen das Rauchen gestattet werden kann. Jedoch schließt § 3 Abs. 2 Satz 5 NiSchG NRW ausdrücklich einen Anspruch auf die Einrichtung solcher Räume aus. Diese Regelung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass ein klagbares subjektives Recht einzelner Beschäftigter auf Einrichtung eines Raucherraums nicht besteht. Der Wortlaut, die systematische Stellung und die Entstehungsgeschichte der Norm belegen, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Einrichtung von Raucherräumen allein dem Ermessen der Behördenleitung überlassen wollte.
Selbst wenn man unterstellt, dass ein Ermessensspielraum besteht, ist die Entscheidung einer Behörde, keine Raucherräume einzurichten, regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie auf sachgerechten Erwägungen beruht. Das Ziel eines möglichst umfassenden Nichtraucherschutzes ist ein legitimer und tragfähiger Grund. Da Tabakrauch trotz Abtrennung nicht vollständig isoliert werden kann und sich Rauch auch bei geschlossenen Fenstern oder durch Türbewegungen und Luftzüge verbreiten kann, ist die Ablehnung der Einrichtung von Raucherräumen sachlich gerechtfertigt. Ebenso dürfen Erwägungen der Gleichbehandlung berücksichtigt werden, wenn die Einrichtung solcher Räume nicht in allen Dienstgebäuden möglich wäre.
Auch Kostengesichtspunkte können in die Ermessensentscheidung einfließen. Der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verpflichtet öffentliche Einrichtungen, auch bei der Prüfung freiwilliger Leistungen auf Wirtschaftlichkeit zu achten.
Ein Anspruch auf Errichtung eines überdachten Raucherunterstandes besteht ebenfalls nicht. Sofern in zumutbarer Entfernung geeignete, wettergeschützte Raucherbereiche vorhanden sind, besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, zusätzliche Einrichtungen für Raucher bereitzustellen.
Hinsichtlich der
Arbeitszeit gilt, dass Rauchpausen während der Kernarbeitszeit keine zulässigen Arbeitsunterbrechungen darstellen. Nach § 14 Abs. 3 AZVO NRW und den einschlägigen Dienstvereinbarungen ist während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit und Erreichbarkeit aller Bediensteten sicherzustellen. Das Verlassen des Dienstgebäudes zum Rauchen führt zu einer nicht von der Arbeitszeit erfassten Unterbrechung und ist mit der Dienstpflicht unvereinbar.
Das daraus folgende Rauchverbot während der Kernarbeitszeit stellt zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Eingriff dient dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs, ist geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen, und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein geordneter Dienstbetrieb wäre bei Zulassung von Rauchpausen nicht gleichermaßen gewährleistet, da Beschäftigte während solcher Pausen nicht erreichbar wären. Auch der Dienstfrieden könnte beeinträchtigt werden, wenn Nichtraucher für abwesende Kollegen wiederholt einspringen müssten.
Die Verpflichtung, während der relativ kurzen Kernarbeitszeiten auf das Rauchen zu verzichten, ist zumutbar. Die gesetzgeberische Entwicklung zeigt eine allgemeine Tendenz zur Einschränkung des Rauchens in öffentlichen Einrichtungen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines Suchtverhaltens besteht nicht, soweit dienstliche Pflichten betroffen sind.