Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt von einer muslimischen Bewerberin um eine Lehrstelle verlangt, dass diese auf ihr Kopftuch verzichten müsse. Die Frau war hierzu nicht bereit, die Stelle blieb unbesetzt.
Die Bewerberin klagte wegen Verstoß gegen das
AGG und gewann. Der Einwand des Zahnarztes, in seiner Praxis gelte eine Kleiderordnung (Hose und Hemd, T-Shirt oder Bluse, alles in weiß), ging ins Leere weil ein Kopftuch problemlos mit der verlangten Kleiderordnung zu kombinieren ist. Zudem ist ein Kopftuch hygienischer als offene Haare.
Dieses Kopftuch stellt auch kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück dar, bei welchem der Ausbilder aus Gründen der Arbeitssicherheit, der Ästhetik, der Gleichbehandlung oder der Normsetzung im Rahmen einer Kleiderordnung das Ablegen begehren könnte.
Vielmehr stellt es den unmittelbaren Ausdruck der eigenen Religiosität gegenüber der Umwelt dar, und sein Tragen ist Akt der Religionsausübung. Das Tragen des Kopftuches steht nicht im Belieben der Trägerin, sondern ist Bestandteil ihres Bekenntnisses.
Vorstehendes kann nicht dadurch widerlegt werden, dass der institutionell verfasste Islam Frauen, die das Tragen des Kopftuches ablehnen, nicht zwingend außerhalb der Religionsgemeinschaft stellt.
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