Es gehört zur nicht zuletzt arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des
Arbeitgebers, auf zeitgerechte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs seiner Beschäftigten hinzuwirken. Versäumt der Arbeitgeber dies, so kann er sich nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig machen.
Ist wegen bestehender Rechtsstreitigkeiten um die Wirksamkeit von (hier: fünf)
Arbeitgeberkündigungen offen, ob das
Arbeitsverhältnis bereits rechtlich beendet und damit anstelle von Naturalersatzurlaub (§ 249 Abs. 1 BGB) nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG finanzielle Abgeltung zu beanspruchen wäre, so kommt unter dem Gesichtspunkt des § 251 Abs. 1 (2. Fall) BGB („Herstellung ... nicht genügend“) wegen der Verderblichkeit des Erholungswerts zeitlich allzu lang verzögerter Beurlaubung ein aktueller Geldersatzanspruch des Betroffenen unabhängig von § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht.