Glaubensüberzeugungen berechtigen Eltern nicht, ihre Kinder vom Unterricht in staatlichen oder privaten Schulen fernzuhalten und diese stattdessen zu Hause zu unterrichten. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten daher zu integrieren.
Bei Unbeschulbarkeit der Kinder kann eine Ausnahme von der Schulpflicht vorliegen.
Bei Unbeschulbarkeit der Kinder kann eine Ausnahme von der Schulpflicht vorliegen.
VG Hamburg, 27.02.2006 - Az: 15 E 340/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


