Glaubensüberzeugungen berechtigen Eltern nicht, ihre Kinder vom Unterricht in staatlichen oder privaten Schulen fernzuhalten und diese stattdessen zu Hause zu unterrichten. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten daher zu integrieren.
Bei Unbeschulbarkeit der Kinder kann eine Ausnahme von der Schulpflicht vorliegen.
Bei Unbeschulbarkeit der Kinder kann eine Ausnahme von der Schulpflicht vorliegen.
VG Hamburg, 27.02.2006 - Az: 15 E 340/06
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