Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann wirksam sein, wenn sie auf dem Wunsch beruht, durch einen Umzug die Fahrzeit zum Arbeitsplatz zu verkürzen und mehr Zeit mit den eigenen Kindern zu verbringen. Die Entscheidung über den eigenen Wohnbedarf und die familiäre Lebensplanung unterliegt der autonomen Entscheidung des Vermieters und ist von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren, sofern sie auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht.
Vorliegend hatte die Klägerseite die Kündigung damit begründet, dass die Klägerin infolge ihrer Berufstätigkeit in Frankfurt am Main und der erheblichen Entfernung zum bisherigen Wohnort unter der langen Trennung von den gemeinsamen Kindern leide und die Familie beabsichtige, den Lebensmittelpunkt zur Entlastung der Klägerin nach Frankfurt zu verlegen. Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung sowie die informatorische Anhörung der Kläger bestätigten insoweit einen ernsthaften und bereits konkretisierten Umzugswunsch, der sich unter anderem in Vorüberlegungen zur Schul- und Betreuungssituation der Kinder niederschlug.
Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Voraussetzung ist zum einen ein ernsthafter, konkretisierter Nutzungswunsch des Vermieters, zum anderen die Nachvollziehbarkeit dieses Wunsches anhand vernünftiger und nachvollziehbarer Erwägungen. Beide Voraussetzungen sind im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu prüfen, wobei insbesondere die Angaben des Vermieters im Rahmen einer informatorischen Anhörung sowie etwaige Zeugenaussagen zu berücksichtigen sind.Wie weit reicht die Nutzungsfreiheit des Vermieters bei der Lebensplanung?
Die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf ist grundsätzlich zu respektieren; ihm dürfen keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen und die weitere Lebensplanung aufgedrängt werden (vgl. BVerfG, 14.02.1989 - Az: 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88). Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der Eigentümerfreiheit wirkt sich auch auf die Auslegung des Eigenbedarfsbegriffs aus. Wird eine Wohnung deshalb benötigt, um einem Elternteil zu ermöglichen, mehr Zeit mit den eigenen Kindern zu verbringen, stellt dies eine als solche zu respektierende Entscheidung familiärer Lebensplanung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Umsetzung dieser Entscheidung zur Folge hat, dass die Kinder in der Folge weniger Zeit mit dem anderen, weiterhin an einem anderen Ort lebenden oder arbeitenden Elternteil verbringen können. Leben und arbeiten die Elternteile an weit voneinander entfernten Orten, ist es als vernünftig und nachvollziehbar anzusehen, an beiden Arbeitsstellen jeweils eine Wohnung beziehungsweise Übernachtungsmöglichkeit vorzuhalten. Die Entscheidung, an welchem der beiden Wohnorte die Kinder eingeschult werden und ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, unterliegt dabei der eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Familie und ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.Vorliegend hatte die Klägerseite die Kündigung damit begründet, dass die Klägerin infolge ihrer Berufstätigkeit in Frankfurt am Main und der erheblichen Entfernung zum bisherigen Wohnort unter der langen Trennung von den gemeinsamen Kindern leide und die Familie beabsichtige, den Lebensmittelpunkt zur Entlastung der Klägerin nach Frankfurt zu verlegen. Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung sowie die informatorische Anhörung der Kläger bestätigten insoweit einen ernsthaften und bereits konkretisierten Umzugswunsch, der sich unter anderem in Vorüberlegungen zur Schul- und Betreuungssituation der Kinder niederschlug.
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AG Frankfurt/Main, 04.04.2019 - Az: 33 C 2496/18 (56)
ECLI:DE:AGFFM:2019:0404.33C2496.18.56.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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