Der Schuldner begehrt die einstweilige Einstellung der
Zwangsräumung des von ihm bewohnten Hauses.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsräumung des vorgenannten Grundstücks aus dem vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Syke zu Az.: 35 K 12/19 vom 11.02.2019. Der Gerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin zunächst auf den 25.03.2020 an.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 stellte der Schuldner den Antrag, die Zwangsräumung aus dem vorgenannten Beschluss einstweilen einzustellen. Er trug hierzu vor, dass es ihm durch die Corona-Krise und dem daraus resultierenden Kontaktverbot nicht möglich sei, ein Umzugsunternehmen mit der Durchführung des Umzugs oder der Einlagerung von Gegenständen zu beauftragen, da keinerlei Aufträge angenommen werden würden. Zudem gehöre er im Alter von 72 Jahren zur Risikogruppe. Eine Alternativunterkunft stehe ihm nicht zur Verfügung. Hotels und Pensionen würden derzeit keine Gäste aufnehmen, sodass ihm Obdachlosigkeit drohe. Der Betrieb in den Gerichten sei derzeit zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus stark eingeschränkt. Dies müsse auch für die Aktivitäten der Gerichtsvollzieher gelten. Dies werde von anderen Gerichtsvollziehern und Gerichten auch derart gehandhabt. Ein finanzieller Schaden entstehe dem Gläubiger nicht, weil der Schuldner beim Amtsgericht Syke eine Sicherheit in Höhe von 4.000 Euro geleistet habe.
Mit Beschluss vom 24.03.2020 stellte das Amtsgericht Syke die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag gem. §§ 756a, 732 Abs. 2 ZPO einstweilen ein und hob den anberaumten Räumungstermin auf.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 beantragte der Gläubiger, den Vollstreckungsantrag vom 23.03.2020 kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er entgegen § 765a Abs. 3 ZPO nicht spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Räumungstermin gestellt worden sei und Gründe für eine Verhinderung früherer Antragstellung nicht vorgetragen worden seien. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Für notwendige Zwecke seien Übernachtungsangebote in Niedersachsen weiterhin bestehend. Die Untersagung gelte nur für touristische Zwecke. Ebenso könne der Schuldner seine Besitztümer in den Räumlichkeiten des Unternehmens W. in A., dessen Geschäftsführer der Schuldner sei, lagern und dort nächtigen. Der Schuldner sei beruflich mit der Verwertung von Immobilien beschäftigt. Es sei ihm daher möglich gewesen, innerhalb der letzten zwei Jahre eine Immobilie anzumieten oder zu erwerben. Eigene Bemühungen zur Erlangung einer geeigneten Unterkunft seien nicht vorgetragen worden. Der Gerichtsvollzieher hätte die Zwangsvollstreckung unter Beachtung der geltenden Abstandregelungen durchführen können und habe die zuständige Gemeinde bereits informiert, sodass eine Notunterkunft zur Verfügung gestanden hätte. Umzüge seien auch kurzfristig und auch unter den aktuellen Bedingungen bei Umzugsunternehmen der Region buchbar. Der Schuldner gehöre zudem auch nicht zu der von dem sog. Corona-Virus besonders gefährdeten Risikogruppe. Er sei jedenfalls nicht gesundheitlich besonders gefährdet, nachdem die Einhaltung der Abstandsregelungen auch bei einem Umzug eingehalten werden könnten und der Schuldner damit vor einer potentiellen Ansteckung geschützt sei. Die Ehefrau des Gläubigers sei zudem schwanger, weswegen auch vor dem Hintergrund der Doppelbelastung durch Miete und Kredittilgung ein längeres Abwarten für den Gläubiger nicht mehr zumutbar sei, dies gelte insbesondere wegen der nicht absehbaren Dauer der Corona-Pandemie. Die Funktionsfähigkeit der Gerichte habe auch während der Pandemie aufrechterhalten zu werden. Auf die Sicherheitsleistung habe der Gläubiger mangels Zahlungstitel keinen Zugriff.
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