Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Normalerweise mit einer
Zwangsräumung verbundene Härten genügen nicht. Die Anwendung der Vorschrift kommt auch bei Vorliegen besonderer Umstände nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde.
Es obliegt dem Schuldner, die tatsächlichen Voraussetzungen für den begehrten Räumungsschutz darzulegen. Bei der Geltendmachung einer drohenden Gesundheitsgefahr ist in der Regel ein fachärztliches Attest notwendig, das aussagekräftig ist und für das Gericht nachvollziehbar macht, aufgrund welcher Zusammenhänge ein Risiko besteht, wie hoch die Gefahr von dessen Realisierung einzuschätzen ist, welche Schritte zur Risikoverringerung möglich sind und was der Betroffene bisher dazu unternommen hat.
Auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
Der Vortrag hinsichtlich der sozialen Störung des jüngsten Sohnes der Schuldnerin, der nicht durch Nachweise belegt ist, genügt diesen Anforderungen nicht.