Zwar ist die Mutter einer Betreuten dieser gegenüber unterhaltspflichtig. Für die Vergütungen des Betreuers können von der Staatskasse aber nur tatsächlich an die Tochter geflossene Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Mutter wegen nicht bezahlter Unterhaltsleistungen scheidet aus.
LG Verden, 10.08.2000 - Az: 1 T 15/00
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