Eine festgestellte Herbizidbelastung samt zugehöriger Schäden stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des vom Nachbarn bewirtschafteten Teilgrundstücks dar, welche dieser nicht entschädigungslos hinnehmen muss.
Denn der Nachbarn hat das Recht, auf seinem Acker die von ihm bevorzugte Erzeugungsweise - vorliegend: dem ökologischen Landbau - zu betreiben. Dass hierzu eine sortenreine Verarbeitung im Betrieb und die Einhaltung von Umstellungszeiten für entsprechende Flächen (üblicher Weise 2 Jahre) gehört, ist hinzunehmen.
Entscheidend für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Ausmaß, in dem die Nutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der biologische Landbau im Unterschied zur konventionellen Landwirtschaft besonders störanfällig ist. Kann der Nachbar in Folge der Beeinträchtigung seine Flächen über Jahre nicht gemäß seiner Ziele nutzen, so ist die Beeinträchtigung mehr als unwesentlich.
Denn der Nachbarn hat das Recht, auf seinem Acker die von ihm bevorzugte Erzeugungsweise - vorliegend: dem ökologischen Landbau - zu betreiben. Dass hierzu eine sortenreine Verarbeitung im Betrieb und die Einhaltung von Umstellungszeiten für entsprechende Flächen (üblicher Weise 2 Jahre) gehört, ist hinzunehmen.
Entscheidend für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Ausmaß, in dem die Nutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der biologische Landbau im Unterschied zur konventionellen Landwirtschaft besonders störanfällig ist. Kann der Nachbar in Folge der Beeinträchtigung seine Flächen über Jahre nicht gemäß seiner Ziele nutzen, so ist die Beeinträchtigung mehr als unwesentlich.
LG Verden, 11.01.2013 - Az: 7 O 88/12
ECLI:DE:LGVERDN:2013:0111.7O88.12.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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