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Betriebsschließungsversicherung muss keine Zahlung wegen Betriebsschließung während der Corona-Pandemie leisten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt in A. ein Restaurant. Für dieses Restaurant als Versicherungsort besteht seit dem 06.08.2008 zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung. Die Parteien haben vereinbart, dass für jeden Tag der Betriebsschließung ein Festbetrag von 321,00 €/Arbeitstag bei einer Haftzeit von 30 Arbeitstagen zu zahlen ist. Im Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung heißt es u.a. wie folgt:

„Welche Risiken können versichert werden?

Die Betriebsschließungsversicherung bietet Versicherungsschutz für
- Schließungsschäden mit pauschaler Tagesentschädigung ...
...
wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung oder die weiteren entsprechenden Maßnahmen anordnet.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
Dazu gehören u.a.
- Cholera
- Masern ... „.

Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB BS 2008 zugrunde. Abschnitt A § 1 der AVB lautet u.a. wie folgt:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) ...

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten .....(es folgen in einer Aufzählung Krankheiten)

b) Krankheitserreger ..(es folgen in einer Aufzählung Krankheitserreger).“

Bei den benannten Krankheiten ist weder das Corona-Virus SARS-CoV-2 noch die COVID-19-Lungenkrankheit aufgeführt. In Abschnitt A § 2 Nr. 9 AVB ist ein Ausschluss für Krankheiten/Krankheitserreger in dem Sinne aufgenommen worden, dass kein Versicherungsschutz bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf besteht.

Der Restaurantbetrieb des Klägers ist ab dem 21.03.2020 in Niedersachsen aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Verden sowie des Landes Niedersachsen bis zum 06.05.2020 geschlossen gewesen. Aufgrund der Verordnungen des Landes Niedersachsen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ ist diese Schließungsanordnung fortgesetzt worden und erst mit Beginn des 11.05.2020 die Öffnung von Restaurants unter Auflagen gestattet worden.

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich über seinen ortsansässigen Versicherungsvertreter auf, die Tagesentschädigung á 30 Arbeitstagen zu zahlen. Die Beklagte hat diese Forderung mit Schreiben vom 23.04.2020 zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2020 ist der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 20.05.2020 gesetzt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei nach Maßgabe der Veränderungen der §§ 6, 7 IfSG auslegungsbedürftig. Maßgeblich sei die Meldepflicht der Krankheiten nach §§ 6, 7 IfSG. Aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus handele es sich um eine meldepflichtige Krankheit, so dass Versicherungsschutz bestehe. Die in den AVB abgedruckten Krankheiten würden eine Wiedergabe der zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses meldepflichtigen Krankheiten darstellen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handele. Eine teleologische Auslegung der AVB könne nur dazu führen, dass die Beklagte auch bei künftig auftretenden meldepflichtigen Krankheiten eintrittspflichtig sei. Jedenfalls beinhalten die AVB einen dynamischen Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG, um den Geltungsbereich des Versicherungsschutzes dynamisch gestalten zu können. Es liege auch eine versicherte Betriebsschließung vor, denn der Wortlaut der AVB verlange eindeutig nicht nach einer einzelfallbezogenen Schließung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.630,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2020 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, eine präventive Betriebsschließungsanordnung kraft Allgemeinverfügung genüge nicht; die Behörde habe den konkret betroffenen versicherten Betrieb nicht geschlossen. Die Covid-Erkrankung sei von den AVB nicht erfasst und die vereinbarten AVB seien für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar und verständlich. Die in A. § 1 Nr. 2 AVB aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht deckungsgleich mit den Krankheiten/Krankheitserregern in §§ 6, 7 IfSG und insbesondere sei § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG nicht wiedergegeben. Nach dem Wortlaut der AVB bestehe kein Versicherungsschutz. Der Wortlaut sei auch so eindeutig, dass er nicht anders verstanden werden könne, weil mit der Formulierung klargestellt werde, dass es keine nur beispielhafte Auflistung sei, sondern dass die Auflistung abschließend sei. Dem Wortlaut nach ergebe sich auch keine statische oder dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG; es werde nämlich nicht auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten/Krankheitserreger Bezug genommen. Etwas anderes wäre für die Beklagte auch nicht kalkulierbar und zur Ermittlung der Höhe von Beiträgen bewertbar, deshalb gebe es die abschließende Aufzählung und es würden nicht auch alle künftigen meldepflichtigen Krankheiten erfasst. Eine nachträgliche Einbeziehung des Corona-Virus würde einer unzulässigen Analogie entsprechen. Zudem müsse sich der Kläger gem. Abschnitt B. § 14 AVB Zuschüsse etc. anrechnen lassen und ggfs. wurden Obliegenheiten hinsichtlich der Sicherung solcher Ansprüche verletzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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