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Nutzungsausfallentschädigung bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung wegen fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sind die §§ 7, 17 StVG, 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Klägerin hat infolge des Verkehrsunfalls vom 14.09.2011 einen Totalschaden an ihrem Fahrzeug erlitten.

Damit hat sie die Gebrauchsmöglichkeit an ihrem Fahrzeug verloren. Ferner hat die Klägerin eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung hinnehmen müssen, denn sie hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Nutzungswillen und es lag auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vor. Die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug, wenn es fahrtüchtig gewesen wäre, jederzeit hätte gebrauchen können.

Ebenfalls ist der erforderliche Nutzungswille gegeben. Ein solcher wird bei privat genutztem Pkw grundsätzlich vermutet, da die Lebenserfahrung dafür spricht, dass zumindest in der Person des Halters bzw. eines sonstigen Nutzungsberechtigten während des unfallbedingten Ausfalls des Kraftfahrzeugs ein Fahrbedürfnis vorhanden war.

Auf diese Vermutung kann sich die Klägerin zwar vorliegend nicht stützen, da sie sich nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis einen Ersatzwagen angeschafft hat, sondern erst 18 Monate später.

Allerdings kann auch ein Nutzungswillen zu bejahen sein, wenn der Geschädigte sich erst mehrere Monate nach dem Unfallereignis einen Ersatzwagen anschafft.

Der Geschädigte trägt in solchen Fällen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er Nutzungswillen hatte, da die Vermutung eines Nutzungswillens während eines großen Zeitraumes zwischen Unfallereignis und Wiederbeschaffung gerade nicht mehr greifen kann.

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