Der Gutachterauftrag zur Erstellung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis ist als Werkvertrag einzuordnen. Die Tätigkeit der Begutachtungsstelle erfolgt nicht im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde und ihre Mitarbeiter sind keine Amtsträger.
Damit ein Werkvertrag zustande kommt, bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Zum einen des Angebots (Auftrags) des Betroffenen (vgl.
§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 5 FeV), zum anderen der – zumindest konkludenten – Annahme der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle. Dies ergibt sich aus §§ 145 ff. BGB.
Eine untergesetzliche Rechtsverordnung wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen normiert, und auf Grund dieser Verordnung ergangene Richtlinien sind nicht geeignet, die im BGB normierten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags abzuwandeln. Sie bezwecken dies auch nicht. Vielmehr geht es bei den Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung darum, dass deren Gutachten den durch
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorgegebenen Zweck erfüllen müssen, nämlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren sicherzustellen, dass nur hierfür geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen.