Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.421 Anfragen

Wann kommt ein Gutachterauftrag zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustande?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Gutachterauftrag zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist als Werkvertrag einzuordnen. Die Tätigkeit der Begutachtungsstelle erfolgt nicht im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde und ihre Mitarbeiter sind keine Amtsträger.

Damit ein Werkvertrag zustande kommt, bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Zum einen des Angebots (Auftrags) des Betroffenen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 3 und 5 FeV), zum anderen der - zumindest konkludenten - Annahme der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle. Dies ergibt sich aus §§ 145 ff. BGB.

Eine untergesetzliche Rechtsverordnung wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen normiert, und auf Grund dieser Verordnung ergangene Richtlinien sind nicht geeignet, die im BGB normierten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags abzuwandeln. Sie bezwecken dies auch nicht. Vielmehr geht es bei den Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung darum, dass deren Gutachten den durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorgegebenen Zweck erfüllen müssen, nämlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren sicherzustellen, dass nur hierfür geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen.


AG Heidelberg, 16.04.2020 - Az: 20 C 54/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant