Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung) für Ersatzteile geltend machen, wenn es nicht ersichtlich ist, dass diese Aufschläge erhoben werden.
UPE-Aufschläge können nur dann geltend gemacht werden, wenn im Einzelnen und substantiiert und damit nachvollziehbar vom Geschädigten vorgetragen wird, dass die von ihm üblicherweise in Anspruch genommene Vertrags- und Vertrauenswerkstatt tatsächlich regelmäßig auf die Ersatzteile Zuschläge erhebt.
UPE-Aufschläge können nur dann geltend gemacht werden, wenn im Einzelnen und substantiiert und damit nachvollziehbar vom Geschädigten vorgetragen wird, dass die von ihm üblicherweise in Anspruch genommene Vertrags- und Vertrauenswerkstatt tatsächlich regelmäßig auf die Ersatzteile Zuschläge erhebt.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Heidelberg, 14.02.2014 - Az: 24 C 158/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


