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Fiktive Abrechnung - Verbringungskosten und UPE-Aufschläge ansetzbar?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung) für Ersatzteile geltend machen, wenn es nicht ersichtlich ist, dass diese Aufschläge erhoben werden.

UPE-Aufschläge können nur dann geltend gemacht werden, wenn im Einzelnen und substantiiert und damit nachvollziehbar vom Geschädigten vorgetragen wird, dass die von ihm üblicherweise in Anspruch genommene Vertrags- und Vertrauenswerkstatt tatsächlich regelmäßig auf die Ersatzteile Zuschläge erhebt.

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AG Heidelberg, 14.02.2014 - Az: 24 C 158/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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