Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung. Grundsätzlich obliegt das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Ausnahmsweise sind aber auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt.
Gibt es keinen Verwalter und keinen Verwaltungsbeirat so soll die Möglichkeit einer Klage im Gerichtsstand des § 43 Nr. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer Ladung, die sich dann als Ladung aller Wohnungseigentümer darstellt, bestehen.
Darin erschöpfen sich die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer jedoch nicht. So wie sie in einer ins Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung regeln können, dass z. B. der jeweilige Eigentümer einer bestimmten Wohneinheit im Falle der Verwalter- und Verwaltungsbeiratslosigkeit zur Einberufung befugt sein soll, so können sie auch im Einzelfall durch schuldrechtliche Vereinbarung einen Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigen.
Gibt es keinen Verwalter und keinen Verwaltungsbeirat so soll die Möglichkeit einer Klage im Gerichtsstand des § 43 Nr. 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer Ladung, die sich dann als Ladung aller Wohnungseigentümer darstellt, bestehen.
Darin erschöpfen sich die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer jedoch nicht. So wie sie in einer ins Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung regeln können, dass z. B. der jeweilige Eigentümer einer bestimmten Wohneinheit im Falle der Verwalter- und Verwaltungsbeiratslosigkeit zur Einberufung befugt sein soll, so können sie auch im Einzelfall durch schuldrechtliche Vereinbarung einen Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigen.
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