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Eigentümerversammlung nicht spontan verlegen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Im vorliegenden Fall war der Ort der Eigentümerversammlung („Voll/Universalversammlung“) zunächst schriftlich zwischen den Eigentümern abgestimmt, dann aber einseitig geändert worden.

Ursprünglich sollte auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen des WEG verzichtet werden. Es kam dann aber zum Streit darüber, wer die Versammlung leiten sollte und welche Tagesordnungspunkte behandelt werden sollten. Ein Eigentümer sagte seine Teilnahme ab, die Versammlung wurde dennoch durchgeführt.

Da jedoch kein Zutritt zu dem ursprünglichen Ort bestand, wurde die Versammlung kurzfristig in andere Räumlichkeiten verlegt. Die dort gefassten Beschlüsse wurden angefochten.

Vor Gericht erhielt der anfechtende Eigentümer Recht - die Beschlüsse sind ungültig, da sie nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden sind.

Da die Versammlung nicht an dem einvernehmlich (schriftlich) festgelegten Ort stattgefunden hatte, lag ein Einberufungsmangel vor. Die Verlegung hätte nicht ohne Einverständnis der anderen Eigentümer verlegt werden dürfen.

Unerheblich ist der Umstand, dass der Zutritt zum ursprünglichen Versammlungsort verwehrt wurde. In diesem Fall gibt es kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer für den Wechsel des vereinbarten Versammlungsorts. Schließlich gab es sachliche Gründe für die Absage der Teilnahme - die fehlende Einigung über Tagesordnung und Versammlungsleiter.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien, jeweils Eheleute, sind die Mitglieder einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Ende 2008/Anfang 2009 einigten sie sich schriftlich, dass am 28. Januar 2009 in den Kanzleiräumen des Anwalts der Kläger eine „Voll/Universalversammlung ... unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen“ stattfinden solle. Eine von den Klägern vorgeschlagene Tagesordnung wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 um wesentliche Punkte erweitert. Auch auf die Person des Versammlungsleiters konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 26. Januar 2009 sagten die Kläger die vereinbarte Eigentümerversammlung wieder ab, da sie zu kurzfristig über die Wünsche der Beklagten informiert worden seien, und baten darum, dass Eigentümerversammlungen in Zukunft unter Beachtung der formellen Voraussetzungen einberufen werden. Daraufhin teilten die Beklagten dem Anwalt der Kläger mit, dass die Eigentümerversammlung dennoch durchgeführt werde und sie diese in die Kanzlei des Beklagten zu 2 verlegen würden, wenn der vereinbarte Versammlungsraum nicht zur Verfügung gestellt werde. Da am 28. Januar 2009 weder die Kläger noch ihr Anwalt am Versammlungsort anwesend waren und den Beklagten der Zutritt zum Versammlungsraum verwehrt wurde, verlegten die Beklagten - unter Hinterlassung einer entsprechenden Mitteilung an die Kläger - die Eigentümerversammlung in die einige Kilometer entfernten Kanzleiräume des Beklagten zu 2. Dort fand eine halbe Stunde später eine Versammlung in Abwesenheit der Kläger statt.

Auf Antrag der Kläger hat das Amtsgericht die von ihnen angegriffenen auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Klageabweisung erreichen möchten. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

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