Wurde dem Mieter durch rechtskräftige einstweilige Verfügung aufgegeben, Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Wasserschadens zu dulden und hierzu Zutritt zu der Wohnung zu gewähren und u.a. „… alle notwendigen und erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen…. zu dulden, insbesondere Überprüfung der Elektroinstallation in der gesamten Wohnung, insbesondere der Sicherungen, Freilegung der Leitung… im erforderlichen Umfang…., Ausbesserung bzw. Austausch von Teilen der Elektroinstallation im erforderlichen Umfang….“ so rechtfertigt es die
außerordentliche Kündigung, wenn der Mieter dennoch keinen
Zutritt gewährt.
Das Verhalten des Mieters muss bei der Vermieterseite zu dem Eindruck führen, er setze sich im Rahmen des Mietverhältnisses eigenmächtig auch über gerichtliche Entscheidungen hinweg und handele insoweit im Rahmen seines eigenen rechtlichen Ermessens und nicht im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Ein solches Verhalten rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.
Unerheblich ist insoweit, ob der Mieter die gerichtliche einstweilige Verfügung für rechtsfehlerhaft hielt. Einer gerichtlichen Eilentscheidung muss ein Mieter nachkommen und ein Vermieter muss sich darauf verlassen können, dass sich seine Mieterin rechtstreu verhält. Das Verhalten des Mieters, der sich aufgrund seiner eigenen rechtlichen Einschätzung über die gerichtliche Entscheidung hinwegsetzte, stellt eine ganz erhebliche Verletzung mietvertragliche Pflichten dar.