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Zutritts- und Besichtigungsrecht des Vermieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, die vermietete Wohnung zur Besichtigung oder zur Feststellung von Mängeln nach vorheriger Ankündigung und mit angemessener Frist zu betreten. Dieses Zutrittsrecht dient dazu, notwendige Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen. Der Vermieter darf dabei den Mieter nicht unangemessen stören, sondern muss Termine vorher mit dem Mieter abstimmen.

Kommt der Mieter der Aufforderung zur Terminvereinbarung nicht nach oder verweigert er den Zutritt ohne sachlichen Grund, kann der Vermieter gerichtliche Schritte einleiten, um sein Zutrittsrecht durchzusetzen. Dabei ist die Vereinbarung von konkreten Besichtigungsterminen und die Möglichkeit, dass der Vermieter die Wohnung in Begleitung von Fachpersonal betritt, üblich und zulässig.

Eine generelle Verweigerungshaltung des Mieters ohne nachvollziehbare Gründe begründet eine Pflichtverletzung, die auch mietrechtliche Folgen haben kann. Gleichzeitig darf der Vermieter nicht ohne Ankündigung oder unangemessen in die Privatsphäre des Mieters eingreifen.

Im Streitfall kann der Vermieter eine Duldungsklage erheben, um den Zutritt gerichtlich zu erzwingen, insbesondere wenn dringende bauliche Maßnahmen anstehen. Werden die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist der Mieter verpflichtet, den Zutritt zu gewähren und die Durchführung notwendiger Arbeiten zu dulden. Unter Umständen kann die Miete für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten gemindert werden.


AG Saarbrücken, 02.07.2024 - Az: 122 C 98/24 (14)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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