Im vorliegenden Fall war es zu einer Beschädigung der Badewanne gekommen. Eine Schraube der Duschabtrennung hatte sich gelöst und war auf den Badewannenrand gefallen. Diesen Schaden kann der Vermieter aber nicht vom Mieter ersetzt verlangen, da es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch handelte. Dass sich eine Schraube lockert, stellt keine schuldhafte Substanzverletzung durch den Mieter dar.
AG Saarbrücken, 02.05.2013 - Az: 36 C 306/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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