Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Unter Anwendung des zutreffenden Verteilerschlüssels sind ausgehend von den Gesamtbeträgen die auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Anteile in den Einzelabrechnungen zu ermitteln,
§ 28 WEG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der Anwendung eines Verteilerschlüssels 132/1000 je Garage ist im zu entscheidenden Fall auch der zutreffende Verteilerschlüssel angewendet worden. Unstreitig sind tatsächlich nur 132 Garagen in der Teilgemeinschaft Tiefgarage 46 errichtet worden. Die beiden weiteren Miteigentumsanteile sind nicht als Garagenstellplatz errichtet worden, sondern dienen als Zu- und Abfahrt in der Tiefgarage. Unter diesen Umständen verstieße die Heranziehung eines Verteilerschlüssels 134/1000 gegen § 242 BGB. Hieraus eine Abweichung im Verteilerschlüssel abzuleiten, widerspricht der gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gemäß den §§
21 WEG, 242 BGB.
Darüber hinaus kommt die Anwendung eines Verteilerschlüssels 134/1000 auch deshalb vorliegend nicht in Betracht, weil sich zugunsten des Klägers dabei lediglich eine Differenz von 0,60 € pro Jahr ermittelte. Im Hinblick auf diesen Kleinstbetrag kommt die Aufhebung eines Beschlusses über die Annahme der Jahresabrechnung auch nicht in Betracht gemäß den §§ 28 WEG, 242 BGB.