Im vorliegenden Fall hatte der Mieter nach Beginn des Mietverhältnisses die Türen der Wohnung malermäßig überarbeiten lassen und die Küchentür ausgehängt und im Keller aufbewahrt.
Der Vermieter war der Ansicht, dass die auf den Türen angebrachten Folien - ohne seine Erlaubnis - entfernt wurden und der Anstich mangelhaft erfolgte.
Der Mieter gab an, dass der Vermieter die Überarbeitung der Türen gestattet habe und diese in einem mangelhaften Zustand waren. Lediglich die Wohnzimmertür sei mangelfrei gewesen. Der Anstrich sei fachgerecht und stelle eine Wertverbesserung der Türen dar. Einen Rückbau durch Neufolierung lehnte der Mieter ab.
Grundsätzlich gilt: Der Mieter ist gem.
§ 546 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Verletzt der Mieter diese Pflicht, hat der Vermieter gem. §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn er dem Schuldner zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch dann, wenn die Kosten einer Wiederherstellung unverhältnismäßig hoch sind.
Im Streitfall war wegen der monierten Türen eine Frist zur Instandsetzung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Der Rückgabezustand war nicht vertragsgerecht.
Die Mieter hat unstreitig während der Mietdauer die Türen in der Wohnung (mit Ausnahme der im Keller gelagerten Küchentür) malermäßig überarbeiten lassen und hierzu die ursprünglich vorhandenen Folien entfernt.
Gutachterlich wurde festgestellt, dass durch den nicht fachmännischen, schlecht ausgeführten Anstrich die Türen keine Wertverbesserung, sondern eine Wertminderung erlitten haben.
Um die Türen in dem jetzigen Zustand nochmals fachgerecht aufzuarbeiten, würden Kosten entstehen, die in keiner Relation zu der Anschaffung neuer Türen stünden. Noch teurer würde die Neufoliierung der Türen werden.
Dem Vermieter stand daher gegen den Mieter ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verschlechterung der Türen zu. Ein solcher Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo die Türen bereits keinen Wert mehr hatten, und eine Erneuerung ohnehin hätte erfolgen müssen.
Insoweit war im Streitfall zu unterscheiden zwischen den Türen in der Wohnung, die unstreitig bei Übergabe mangelfrei waren - nämlich die Wohnzimmertür - und den Türen, die angeblich bei Übergabe der Wohnung an den Mieter schon Mängel aufwiesen.
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