Hat der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) eine Betriebskostenabrechnung nicht erstellt, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu.
Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Eintritt der Abrechnungsreife, d.h. nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Mieter in früheren Abrechnungsperioden die Zählerablesung behindert hat.
Eine Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauchserfassung befreit den Vermieter nicht von seiner Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung.
Gegebenenfalls kommt eine Schätzung in Betracht, wenn der Mieter tatsächlich einen Zutritt zu den Zählern verhindert haben sollte.
Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Eintritt der Abrechnungsreife, d.h. nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Mieter in früheren Abrechnungsperioden die Zählerablesung behindert hat.
Eine Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauchserfassung befreit den Vermieter nicht von seiner Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung.
Gegebenenfalls kommt eine Schätzung in Betracht, wenn der Mieter tatsächlich einen Zutritt zu den Zählern verhindert haben sollte.
AG Saarbrücken, 25.07.2018 - Az: 3 C 477/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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