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Auskunftsanspruch über langfristige Besucher des Mieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von Besuchern unterrichtet zu werden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren, solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten.

Jedoch steht dem Vermieter bei länger andauerndem Besuch ein Anspruch auf Namensnennung zu. Dies wird aus der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen ist und der Vermieter deshalb ein Recht hat zu wissen, wer sich längere Zeit in seinem Hause aufhält.

Für das Informationsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Besucher noch eine eigene Wohnung hat, in der Wohnung des Mieters duscht oder seine Wäsche macht. Eine rechtlich relevante Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 540 BGB ist nicht erforderlich.

Außerdem wird das Informationsrecht des Vermieters auch aus dem Aspekt abgeleitet, dass mietvertragliche Betriebskosten nach Kopfteilen umzulegen sind.


AG Saarbrücken, 24.04.2015 - Az: 36 C 525/14 (12)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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