Es stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, wenn der Mieter die Prüfung der Rauchmelder durch den Bezirksschornsteinfeger verhindert und dadurch das Mietobjekt, das gesamte Wohnhaus und seine Bewohner gefährdet.
Gemäß der verbindlichen Ergänzung zum Mietvertrag, welche die Beklagte auch unterschrieben hat, war nach Nummer 15 eine Wartung der Rauchmelder durch den Bezirksschornsteinfeger vorgesehen. Im Rahmen einer solchen Wartung hat ein Mieter Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren.
Laut unbestrittenem Vortrag der Klägerseite war am 21.04.2020 die zuständige Schornsteinfegerin vor Ort, um die Rauchwarnmelder zu überprüfen. Die Schornsteinfegerin teilte der Klägerseite mit, dass die Beklagte nicht zugegen gewesen sei, und dass sie nicht erreichbar gewesen sei. Daraufhin hat der Kläger unstreitig im Mai 2020 der Beklagten die Telefonnummer der Bezirksschornsteinfegerin übermittelt. Mit Abmahnung vom 25.08.2020 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, der Schornsteinfegerin Zutritt zu gewähren. Aus dem Schreiben der Immobilienverwaltung vom 23.11.2020 ergibt sich eine erneute Aufforderung, sich mit der Schornsteinfegerin in Verbindung zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bereits allein die Verhinderung der Überprüfung der Rauchwarnmelder dürfte als Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB ausreichend sein.Gemäß der verbindlichen Ergänzung zum Mietvertrag, welche die Beklagte auch unterschrieben hat, war nach Nummer 15 eine Wartung der Rauchmelder durch den Bezirksschornsteinfeger vorgesehen. Im Rahmen einer solchen Wartung hat ein Mieter Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren.
Laut unbestrittenem Vortrag der Klägerseite war am 21.04.2020 die zuständige Schornsteinfegerin vor Ort, um die Rauchwarnmelder zu überprüfen. Die Schornsteinfegerin teilte der Klägerseite mit, dass die Beklagte nicht zugegen gewesen sei, und dass sie nicht erreichbar gewesen sei. Daraufhin hat der Kläger unstreitig im Mai 2020 der Beklagten die Telefonnummer der Bezirksschornsteinfegerin übermittelt. Mit Abmahnung vom 25.08.2020 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, der Schornsteinfegerin Zutritt zu gewähren. Aus dem Schreiben der Immobilienverwaltung vom 23.11.2020 ergibt sich eine erneute Aufforderung, sich mit der Schornsteinfegerin in Verbindung zu setzen.
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LG Hannover, 10.04.2021 - Az: 17 T 15/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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