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Duldungspflicht für einen Einbau von Rauchwarnmeldern nach bereits erfolgter Installation durch den Mieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mieter ist dazu verpflichtet, den Einbau von vermieterseitiger Rauchwarnmelder zu dulden, wenn die Wohnung bereits mit normgerechten Rauchwarnmeldern ausgestattet ist, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden.

Der Vermieter hat in diesem Fall weder einen durchsetzbaren Duldungsanspruch auf den Einbau seiner Rauchwarnmelder noch eine Pflicht zum Einbau (§ 48 Bauordnung Berlin).

Der Einbau vermieterseitiger Geräte würde nach Ansicht des Gerichts zudem eine unzumutbare Härte darstellen, da der Mieter in diesem Fall doppelte Wartungskosten tragen müsste.

Die Entfernung der eigenen Warnmelder würde vorliegend zudem dazu führen, das nicht nur eine vergebliche Investition getätigt wurde, sondern auch einen geringeren Sicherheitsstandard darstellen. Denn die Geräte des Mieters waren direkt mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden, welches im Bedarfsfall eine Innenraumkontrolle vornehmen konnte.


AG Berlin-Charlottenburg, 31.01.2019 - Az: 210 C 272/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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