Ein Mieter ist dazu verpflichtet, den Einbau von vermieterseitiger Rauchwarnmelder zu dulden, wenn die Wohnung bereits mit normgerechten Rauchwarnmeldern ausgestattet ist, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden.
Der Vermieter hat in diesem Fall weder einen durchsetzbaren Duldungsanspruch auf den Einbau seiner Rauchwarnmelder noch eine Pflicht zum Einbau (§ 48 Bauordnung Berlin).
Der Einbau vermieterseitiger Geräte würde nach Ansicht des Gerichts zudem eine unzumutbare Härte darstellen, da der Mieter in diesem Fall doppelte Wartungskosten tragen müsste.
Die Entfernung der eigenen Warnmelder würde vorliegend zudem dazu führen, das nicht nur eine vergebliche Investition getätigt wurde, sondern auch einen geringeren Sicherheitsstandard darstellen. Denn die Geräte des Mieters waren direkt mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden, welches im Bedarfsfall eine Innenraumkontrolle vornehmen konnte.
Der Vermieter hat in diesem Fall weder einen durchsetzbaren Duldungsanspruch auf den Einbau seiner Rauchwarnmelder noch eine Pflicht zum Einbau (§ 48 Bauordnung Berlin).
Der Einbau vermieterseitiger Geräte würde nach Ansicht des Gerichts zudem eine unzumutbare Härte darstellen, da der Mieter in diesem Fall doppelte Wartungskosten tragen müsste.
Die Entfernung der eigenen Warnmelder würde vorliegend zudem dazu führen, das nicht nur eine vergebliche Investition getätigt wurde, sondern auch einen geringeren Sicherheitsstandard darstellen. Denn die Geräte des Mieters waren direkt mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden, welches im Bedarfsfall eine Innenraumkontrolle vornehmen konnte.
AG Berlin-Charlottenburg, 31.01.2019 - Az: 210 C 272/18
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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