Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können die Wartungskosten für einen Aufzug auf die Mieter umgelegt werden. Auch ist die Wartung einer Aufzugsanlage zweimal im Jahr nicht zu beanstanden in Anbetracht des erheblichen Gefahrenpotentials einer fehlerhaften Anlage.
Die Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe ist nicht zu beanstanden. Es erscheint durchaus plausibel dass die Pumpenwartungskosten unter § 3 Abs. 3 Ziff. 3 (Kosten der Entwässerung) des Mietvertrages zu subsumieren sind. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen ist.
Die Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe ist nicht zu beanstanden. Es erscheint durchaus plausibel dass die Pumpenwartungskosten unter § 3 Abs. 3 Ziff. 3 (Kosten der Entwässerung) des Mietvertrages zu subsumieren sind. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen ist.
AG Rheine, 05.07.2022 - Az: 10 C 49/22
ECLI:DE:AGST3:2022:0705.10C49.22.00
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