Vorliegend ging es um die Frage, ob eine
Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist, in der die getrennt nach
Betriebskostenarten aufgeführten Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben sind, ohne dass für jede Betriebskostenart eine Summe gebildet wird und als solche aus der Abrechnung ersichtlich ist.
Diese Frage lässt sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats dahin beantworten, dass die Angabe der einzelnen Rechnungsbeträge auch ohne deren summenmäßige Zusammenfassung - die der Mieter gegebenenfalls in einem einfachen Rechenschritt selbst vornehmen kann - ausreicht.
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