Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenGemäß
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die
Abrechnung über die Nebenkosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ablauf der Abrechnungsperiode mitzuteilen.
Der Abrechnungszeitraum ergibt sich entweder aus dem
Mietvertrag oder aus den bisherigen Abrechnungen. Auch wenn das Kalenderjahr durchaus üblich ist, so ist auch ein anderer Zeitraum zulässig. Er darf aber nicht mehr als zwölf Monate betragen.
Verspätete Zustellung der Abrechnung
Die Rechtslage bei verspäteter Zustellung ist eindeutig: die Abrechnung ist spätestens bis zum Ablauf des 12. Monates nach Ablauf der Abrechnungsperiode mitzuteilen
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Nachforderung nicht zu vertreten.
Dafür, dass die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, ist der Vermieter beweispflichtig.
Der Vermieter kann hier auch nicht „tricksen“ und beispielsweise eine Abrechnung auf ein Datum innerhalb der Jahresfrist datieren, diese dann aber nach Ende der Jahresfrist an den Mieter übersenden. Auch dann ist die Abrechnung verspätet und der Mieter muss nichts zahlen.
Ein zulässiger Grund für eine Verspätung wäre beispielsweise ein Unterlagenverlust bei der Hausverwaltung, Aber auch dann muss der Vermieter sich darum bemühen, die erforderlichen Daten zu erhalten. Sobald diese vorliegen, ist die Nebenkostenabrechnung zeitnah zu erstellen. Hierfür werden i.d.R. drei Monate zugestanden. Nach Ablauf dieser „Verlängerung“ kann keine Nachzahlung mehr verlangt werden.
Restguthaben verfällt bei Verspätung nicht!
Auch wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät erfolgt ist, bedeutet dies nicht, dass der Mieter ein etwaiges Guthaben nicht mehr verlangen kann. Dies gilt nur für Nachforderungen des Vermieters, wenn dieser schuldhaft die gesetzliche Frist überschritten hat. Andernfalls könnte der Vermieter nämlich die Auszahlung von Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung ganz einfach für sich behalten, indem er die Abrechnungsfrist schuldhaft verstreichen lässt.
Sofern ein Mieter also von einem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung ausgehen sollte, ist es ratsam, nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Abrechnung vom Vermieter zu verlangen. Ggf. kann dieser Anspruch sogar eingeklagt werden.
Ein solches Vorgehen ist risikolos, da der Mieter im Falle einer sich ergebenden Nachzahlung aufgrund der Verspätung nichts zahlen muss, ein etwaiges Guthaben jedoch erstattet bekommt.
Künftige Vorauszahlungen einstellen?
Um den Vermieter zu Abrechnung zu bewegen, kann der Vermieter hierzu schriftlich aufgefordert werden. In diesem Zusammenhang ist es möglich, anzukündigen, dass künftige Vorauszahlungen auf die Betriebskosten einbehalten werden, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Dieses Geld kann der Mieter aber nur zurückhalten, nicht aber einbehalten. Dies bedeutet, dass die einbehaltenen Beträge zu bezahlen sind, sobald der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat.
Mustervorlage
Aufforderung zur Abrechnung über die Betriebskosten