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Betriebskostenarten: Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Nicht hierunter fallen indes Reparaturkosten und die in Vollwartungsverträgen einkalkulierten Reparaturkostenanteile.

Letztgenannte müssen daher bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter aus den Wartungskosten herausgerechnet werden. Notfalls ist hierbei zu schätzen, wobei die dabei von den Gerichten zugrunde gelegten Schätzgrößen zwischen 50% (LG Essen, WM 91, 702) und 80% (LG Berlin, GE 87, 827) Wartungskosten und damit umlegbarer Anteil schwanken.

Welche Anforderungen an die Besichtigung und Überwachung von Personenaufzügen gestellt werden, ergibt sich aus § 20 Aufzugsverordnung. Danach ist ein Aufzugswärter zu bestellen. Dieser hat die Aufgabe, die Anlage zu beaufsichtigen und zu beachten, Mängel zu melden, bei Mängeln die Weiterbenutzung zu verhindern und einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen eingeschlossen sind. Der Betreiber des Aufzuges hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass der Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht. Die für die Beschäftigung eines Aufzugswärters anfallenden Kosten sind umlagefähig.

Nach einer Bekanntmachung des Bundesarbeitsministers vom 28.12.1981 muss nur dann kein Aufzugswärter bestellt werden, wenn aus dem Aufzug eine ständig besetzte Notrufbereitschaft erreicht werden kann. Da es sich insoweit um eine ausgelagerte Aufgabe des Aufzugeswärters, Eingeschlossene zu befreien, handelt, sind die entsprechenden Kosten nach herrschender Meinung umlagefähig und zwar einschließlich der Wartungs- und Betriebskosten der Notrufanlage.

Auf Mieter, die eine Erdgeschosswohnung bewohnen, können nach wohl herrschender Meinung jedenfalls dann keine Aufzugskosten umgelegt werden, wenn der Aufzug im Erdgeschoss endet und keine für diese Mieter individuell oder gemeinsam nutzbaren Räume in höher gelegenen Stockwerken vorhanden sind.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.04.2026)
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Umlagefähig sind Kosten für Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, Reinigung sowie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit.
Nein, Reparaturkosten sowie in Vollwartungsverträgen enthaltene Reparaturanteile sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss diese Beträge aus der Abrechnung herausrechnen. Ist eine exakte Trennung nicht möglich, muss geschätzt werden (vgl. LG Essen, WM 91, 702; LG Berlin, GE 87, 827).
Ja. Da eine ständig besetzte Notrufbereitschaft die Aufgaben eines Aufzugswärters übernimmt, sind diese Kosten – inklusive der Betriebs- und Wartungskosten der Anlage – nach herrschender Meinung umlagefähig.
Nach herrschender Meinung sind Mieter einer Erdgeschosswohnung dann nicht an den Aufzugskosten zu beteiligen, wenn der Aufzug im Erdgeschoss endet und für diese Mieter keine nutzbaren Räume (z. B. Keller oder Dachboden) in anderen Etagen erreichbar sind.
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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