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Handy-Überwachung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Einführung technischer Einrichtungen, die eine Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern ermöglichen - hier die Überwachung der Mobiltelefone -, unterliegt auch dann der Mitbestimmung des zuständigen Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats, wenn sie zunächst nur testweise und mit Echtdaten erfolgt. Fehlt eine entsprechende Zustimmung oder ein Einigungsstellenspruch, steht dem (örtlichen) Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.

Technische Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet und bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überwachung vom Arbeitgeber primär beabsichtigt wird oder lediglich als Nebeneffekt des Technikeinsatzes eintritt. Entscheidend ist allein die objektive Eignung der Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle. Vorliegend betraf dies Mobiltelefone, die über eine spezielle Software (OneBridge) eine direkte Remote-Verbindung mit dem zentralen Server des Unternehmens herstellten, eine passwortbasierte Identifizierung der Nutzer ermöglichten und sämtliche Vorgänge protokollierten. Derartige Geräte erfüllen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da sie die lückenlose Identifizierbarkeit und Nachverfolgbarkeit einzelner Arbeitnehmer bei der Auftragsbearbeitung ermöglichen.

Die Mitbestimmungspflicht entfällt nicht deshalb, weil der Einsatz der technischen Einrichtung zunächst nur probeweise oder im Rahmen eines räumlich begrenzten Pilotprojekts erfolgt. Auch ein Testbetrieb, der mit Echtdaten durchgeführt wird und faktisch eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern erfasst, unterfällt dem Schutzbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der für die Mitbestimmungspflicht erforderliche kollektive Bezug ist bereits dann gegeben, wenn mehrere Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen sind und mit ihren personenbezogenen Daten in das System einbezogen werden. Ein Testbetrieb mit Echtdaten ist rechtlich als Probebetrieb zu werten - eine terminologische Unterscheidung zwischen „Test“ und „Piloteinführung“ berührt die Mitbestimmungspflicht nicht. Maßgeblich ist allein, dass personenbezogene und personenbeziehbare Daten tatsächlich erfasst, gespeichert und verarbeitet werden, da der Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Persönlichkeitsschutz des einzelnen Arbeitnehmers dient.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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