Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des
Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.
Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (
§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Unterbleibt die Beschlussfassung oder erfolgt sie fehlerhaft, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen.
Es fehlt an einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Beschlussverfahrens. Zwar umfassen die gesamtbetriebsausschussgefassten Beschlüsse zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens inhaltlich ohne Weiteres auch die Einleitung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Denn auch im Verfügungsverfahren gilt das Beschlussverfahren als richtige Verfahrensart. An einer dem Gesamtbetriebsrat zurechenbaren Beschlussfassung fehlt es aber, weil anstelle des Gesamtbetriebsrats lediglich der Gesamtbetriebsausschuss tätig geworden ist. Der Gesamtbetriebsausschuss war für die Beschlussfassung zur Einleitung der vorliegenden Verfahren weder originär noch aufgrund Einzelübertragung durch den Gesamtbetriebsrat legitimiert. Der Mangel ist auch im Laufe des Verfahrens nicht durch eine Nachholung der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats geheilt worden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.