Ansprüche auf eine Jubiläumsgratifikation sind rechtzeitig geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Angestellten auf Zahlung von Euro 300,00 Jubiläumsgeld und Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzugehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muss der Arbeitnehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlussfrist hierfür ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Angestellten auf Zahlung von Euro 300,00 Jubiläumsgeld und Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzugehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muss der Arbeitnehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlussfrist hierfür ist rechtlich nicht zu beanstanden.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 6 Ca 2247/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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