Bezahlt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter übertariflich, so darf er nicht automatisch Nacht- und Wochenendzuschläge einbehalten. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber einer Boutiquen-Kette einer Verkäuferin ein Monatsgehalt gewährt, das etwa 500 DM über dem tarifvertraglichem Betrag lag. Als nun die Mitarbeiterin den tarifvertraglichen Zuschlag für Einsätze am späten Abend und an Wochenenden verlangte, verweigerte der Geschäftsinhaber die Zahlung mit der Begründung, die Zuschläge seien in der übertariflichen Lohnzahlung bereits enthalten. Ein solches Verhalten ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag ist aber unzulässig. Eine Verrechnung von Zuschlägen auch bei übertariflicher Lohnzahlung muß stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 7021/97
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