Kürzt ein
Arbeitgeber Leistungszulagen, so ist dies vom
Arbeitnehmer hinzunehmen, sofern die entsprechende Entscheidung nicht offensichtlich willkürlich oder rechtlich grob fehlerhaft ist.
Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Möglichkeit, sich gegen die Absenkung der Leistungszulage zur Wehr zu setzen.
Im zu entscheidenden Fall hatte die paritätisch besetzte Kornmission die Leistungsbeurteilung bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des BAG sind Entscheidungen einer paritätisch besetzten Kommission der Betriebspartner als Schiedsgutachterstelle i.S.d. § 317 BGB im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob sie im
tarifvertraglich vorgesehenen Verfahren ergangen sind und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unbillig i.S.v. § 319 BGB ist.
Dies ergibt sich daraus, dass die Entscheidungen der paritätischen Kommission - von einer Überprüfung im Rechtsweg abgesehen - endgültig sein sollen.
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