Von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. In diesem Sinne entschied das Arbeitsgerichts Frankfurt hinsichtlich einer Klage eines Abteilungsleiters gegen eine Bank.
In dem zur entscheidung stehenden Fall war der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. Nichtsdestoweniger beanspruchte die Zahlung einer als Gewinnbeteiligung ausgestalteten Tantieme in Höhe von 200 000 DM (102 000 Euro). Nach Auffassung des Gerichts ist diese Tantieme indes als «Erfolgsvergütung» anzusehen, mit der «die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis» belohnt werden sollte. Fehle es in dem maßgeblichen Zeitraum dann an jeglicher Arbeitsleistung, bestehe kein Grund, den Arbeitnehmer gleichwohl am Gewinn zu beteiligen.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 18 Ca 1152/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.