Von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. In diesem Sinne entschied das Arbeitsgerichts Frankfurt hinsichtlich einer Klage eines Abteilungsleiters gegen eine Bank.
In dem zur entscheidung stehenden Fall war der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. Nichtsdestoweniger beanspruchte die Zahlung einer als Gewinnbeteiligung ausgestalteten Tantieme in Höhe von 200 000 DM (102 000 Euro). Nach Auffassung des Gerichts ist diese Tantieme indes als «Erfolgsvergütung» anzusehen, mit der «die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis» belohnt werden sollte. Fehle es in dem maßgeblichen Zeitraum dann an jeglicher Arbeitsleistung, bestehe kein Grund, den Arbeitnehmer gleichwohl am Gewinn zu beteiligen.
In dem zur entscheidung stehenden Fall war der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden. Nichtsdestoweniger beanspruchte die Zahlung einer als Gewinnbeteiligung ausgestalteten Tantieme in Höhe von 200 000 DM (102 000 Euro). Nach Auffassung des Gerichts ist diese Tantieme indes als «Erfolgsvergütung» anzusehen, mit der «die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis» belohnt werden sollte. Fehle es in dem maßgeblichen Zeitraum dann an jeglicher Arbeitsleistung, bestehe kein Grund, den Arbeitnehmer gleichwohl am Gewinn zu beteiligen.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 18 Ca 1152/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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