Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen§ 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind. Dazu gehören Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger im Haus P. in B. . Nach § 4 des formularmäßigen Mietvertrages vom 23. November 2000 haben die Beklagten neben der Miete und einem Vorschuss für die im Einzelnen aufgeführten „
Betriebskosten i. S. der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung“ monatlich einen Vorschuss für „Heizungskosten (vgl. § 6)“ zu zahlen. Nach § 6 Nr. 2 des Vertrages ist der Mieter unter anderem verpflichtet, die „anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage“ zu tragen. Unter der sich anschließenden Aufzählung der betreffenden Kosten findet sich die handschriftliche Ergänzung: „und Leasing und Wartung für automatische Feuerung. S. Zusatzvereinbarung Anlage 3“. In § 23 des Mietvertrages mit der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ ist unter Nr. 3 handschriftlich eingetragen: „1) Zusatzvereinbarung Anlage 3 (Leasing + Wartung für Ölheizung) 1 Seite“. Die von den Parteien unterschriebene Anlage 3 zum Mietvertrag lautet unter anderem:
„Der Mieter … verpflichtet sich, statt der erheblich teureren Heizerkosten für Koksfeuerung, die Leasinggebühr für automatische Heizung (Ölfeuerung) in Höhe von DM 6.763,50, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der Wartungskosten in Höhe von DM 2.382,60, einschließlich Mehrwertsteuer pro Jahr anteilig zu zahlen.
Die Umlage der vorstehenden Kosten erfolgt nach beheizter Wohnfläche.
Die Leasinggebühren und die Wartungskosten steigen jährlich ….
Die anteiligen Umlagekosten sind in der Heizkostenvorschusszahlung s. § 4 enthalten.“
Das Haus der Kläger, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, wurde ursprünglich mit Koks beheizt. Die Heizung wurde von einem im Haus wohnenden Heizer bedient. Durch Vertrag vom 2. Januar/20. Februar 1976 übertrugen die Kläger die Bedienung der Heizung der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: Firma B. ). Diese stellte die Heizung auf die Verbrennung von Öl um, was ihr nach dem Vertrag freigestellt war. Dazu stattete die Firma B. die vorhandene Heizungsanlage auf ihre Kosten gegen jährliche Zahlung einer vertraglich bestimmten „Bedienungs/Leasinggebühr“ durch die Kläger mit einer automatischen Feuerungsanlage, einem Öltank und entsprechenden Verbindungsleitungen aus. Neben dem Vertrag über die Bedienung der Heizung schlossen die Kläger mit der Firma B. einen Wartungsvertrag. Der laufende Vertrag datiert vom 25. April 1997.
Unter dem 7. November 2002 erteilten die Kläger den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001, die sie nach Einwendungen der Beklagten korrigierten. Die Korrekturabrechnung vom 11. April 2003, die unter anderem „Heizkosten gemäß Abrechnung (Anlage)“ in Höhe von 1.093,84 EUR ausweist, sieht unter Berücksichtigung der von den Beklagten gezahlten Vorschüsse eine Nachzahlung in Höhe von 850,30 EUR vor. In der als Anlage beigefügten Heizkostenabrechung sind neben den Brennstoffkosten „Weitere Heizungsbetriebskosten“ aufgeführt, die auf die Mieter des Hauses umgelegt werden, darunter für „Wartung“ 2.899,01 DM und für „Leasing f. Autom. Feuerung“ 7.521,60 DM. Diese Beträge waren den Klägern von der Firma B. unter dem 29. Dezember 2000 mit entsprechender Bezeichnung in Rechnung gestellt worden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des in der Korrekturabrechnung genannten Endbetrages von 850,30 EUR sowie von Mahnkosten in Höhe weiterer 20 EUR, mithin insgesamt 870,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter anderem geltend gemacht, dass die in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Leasingkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten, da sie nach § 7 Abs. 2 HeizkV nicht zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehörten. Die Kläger haben dagegen die Ansicht vertreten, es handele sich um umlagefähige Kosten der Bedienung der Anlage im Sinne der genannten Vorschrift.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 838,18 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Klage nur in Höhe von 609,95 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Soweit es die Klage wegen der geltend gemachten anteiligen Leasingkosten von 218,23 EUR nebst Zinsen abgewiesen hat, hat es die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger ihre Klage insoweit weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
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