Eine
Kreuzfahrt wird einerseits durch das Reisen mit dem Schiff und den Genuss des Meeres, andererseits aber natürlich auch durch die jeweiligen Landaufenthalte geprägt.
Wird jedoch im Anschluss einen
Terroranschlag mit weiteren Anschlägen gerechnet, namentlich auch Übergriffe auf Touristen in der islamischen Welt, so besteht ein nachvollziehbarer Grund zur Änderung der Reiseroute unter Verzicht auf das Ansteuern von Häfen im Oman und in Ägypten. Entscheidend ist, ob der Gesamtzuschnitt der
Reise erhalten bleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der von seiner Ehefrau gezahlte
Reisepreis ist nicht wegen
Mängeln gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB gemindert. Es mag daher offen bleiben, ob das zu Ziff. 14. 3 der Reisebedingungen niedergelegte Abtretungsverbot wirksam ist oder ob die Klausel gegen die Regelungen des für die Zeit des Vertragsschlusses anzuwendenden AGBG verstieß.
Die Kammer sieht die Änderung der Reiseroute hier als einen Eingriff in das vertragliche Leistungsbild an. Eine Kreuzfahrt wird einerseits durch das Reisen mit dem Schiff und den Genuss des Meeres, andererseits aber natürlich auch durch die jeweiligen Landaufenthalte geprägt. Dabei hat der Reisende wie der Hotelgast eine fortlaufende Unterbringung, kann aber gleichzeitig in kurzer Abfolge eine Vielzahl attraktiver Orte besichtigen.
Bei der von der Ehefrau des Klägers gebuchten Reise mögen Ägypten und Oman zu den durchaus attraktiven, prägenden Hafenzielen gezählt haben. Die Klägerin hat sich jedoch bezüglich der Reiseroute die Änderung von Leistungsmerkmalen zu Ziff. 5.2 ihrer
Reisebedingungen vorbehalten, und auch in der - nach Vertragsschluss übersandten -
Buchungsbestätigung auf mögliche Änderungen hingewiesen. Die Regelung zu Ziff. 5.2 verstieß nicht gegen die Bestimmungen des AGBG.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.