Für die Erstattung von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen bzw. Leistung von Schadensersatz wegen Nichterbringung solcher Leistungen einerseits und von anderweitigem Schadensersatz andererseits gelten allgemein folgende Grundsätze:
Hinsichtlich einer Anrechnungserklärung ist geregelt, dass die
Fluggastrechteverordnung gemäß
Artikel 12 Abs. 1 (zwar) unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes gilt, allerdings die nach dieser Verordnung gewährte
Ausgleichsleistung auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann; eine solche Anrechnung darf auch umgekehrt vorgenommen werden.
Die Ausgleichszahlung kann dazu dienen, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwendig deren Höhe darzulegen und zu beweisen.
Wenn er jedoch den letzteren Weg gewählt hat, so unterliegen entsprechende zugesprochene Schadensersatzleistungen der Anrechnung nach Art. 12.
Den Fluggästen soll der gesamte Schaden, der ihn durch die Verletzung vertraglicher Pflichten (des Luftfahrtunternehmens) entstanden ist, ersetzt werden. Den nach der Fluggastrechteverordnung getroffenen standardisierten sofortigen Maßnahmen steht nicht entgegen, dass Fluggäste, denen aufgrund derselben Verletzung der vertraglichen Pflichten durch das Luftfahrtunternehmen, der einen Ausgleichsanspruch auslöst, unter anderweitig vorgesehenen Voraussetzungen Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können. Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ in Art. 12 Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts, mithin auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Fluggastrechteverordnung, Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren; mit diesem Begriff ist also ein solcher Ersatz gemeint.
Vertragliche Ansprüche in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen aus einem mit der Fluggesellschaft geschlossenen Luftbeförderungsvertrag, sondern auch diejenigen aus einem Reisevertrag, der eine Luftbeförderungsverpflichtung inkludiert.
Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird; dabei kann es sich nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden handeln, also insbesondere auch um die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten. Die Rechtsprechung zieht die Grundsätze der Vorteilsausgleichung heran, um die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Fluggastrechteverordnung mögliche Anrechnung zu beurteilen; so erfolgt eine Anrechnung beispielsweise auch im Fall des Anspruchs des Fluggastes auf Rückzahlung eines Teils des
Reisepreises wegen
Minderung.
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