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Vereinzelte Terroranschläge und Terrorgefahr

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Kommt es zu einzelnen Terroranschlägen am Reiseziel und besteht weiterhin die Gefahr, dass weitere Anschläge erfolgen werden, wandelt sich die Vorfreude auf eine Reise schnell in Angst. Die wenigsten Reisenden möchten in diesem Fall die gebuchte Reise noch antreten.

Viele Reiseveranstalter bieten dann kostenlose Umbuchungen oder gar Stornierungen an. Tut dies der Reiseveranstalter nicht, so kann in Erwägung gezogen werden, von der Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände (höherer Gewalt) zurückzutreten.

Die Möglichkeit des Rücktritts wegen außergewöhnlicher Umstände richtet sich nach § 651h BGB. Zu der Frage, inwieweit eine Bedrohung durch Terroristen als außergewöhnliche Umstände anzusehen ist, gibt es bereits eine detaillierte Rechtsprechung.

Sind außergewöhnliche Umstände zu bejahen, so hat dies zur Folge, dass der Reisende von der Reise zurücktreten kann, ohne dass hierfür Kosten entstehen.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Buchung, die trotz einer allgemein bekannten Terrorgefahr getätigt wurde, in der Regel keinen Reiserücktritt aus eben diesem Grund begründet.

Prognoseentscheidung: Wann sollte der Rücktritt erfolgen?

Für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 615h BGB vorliegen, kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren sind.

In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Kenntnisstand des Reisenden im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Dabei bleiben Umstände, die sich an die Erklärung anschließen, ohne Bedeutung.

Das Risiko eines übereilten Rücktritts liegt beim Reisenden. Dieser darf nicht frühzeitig von dem Reisevertrag zurückzutreten und auf eine mögliche Fortwirkung oder Weiterentwicklung der Umstände spekulieren.

Wann kann höhere Gewalt angenommen werden?

Nach der bislang überwiegend vertretenen Ansicht stellen vereinzelte Terroranschläge (noch) keine außergewöhnlichen Umstände dar. Verlangt werden vielmehr flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen voraus.

Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen jedoch keine höhere Gewalt dar, die die Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen (AG Köln, 29.08.2016 - Az: 142 C 625/14, AG Augsburg, 07.07.2016 - Az: 15 C 89/16, LG Düsseldorf, 29.6.2007 - Az: 22 S 23/07, AG Bad Homburg, 14.09.2001 - Az: 2 C 1980/01).

Einzelne Terroranschläge sollen danach zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehören.

Ein wesentliches Indiz für höhere Gewalt ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet.

Einigkeit besteht dabei, dass  zur Feststellung einer Gefährdung einer gebuchten Reise auf die objektive Lage abgestellt werden muss. Subjektive Ängste des Reisenden, z.B. auf Grund von Berichten in den Medien, sind nicht ausschlaggebend.

Ein Rücktritt infolge außergewöhnlicher Umstände ist dann berechtigt, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender, Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BGH, 15.10.2002 – Az: X ZR 147/01). Nach Ansicht des BGH genügt hier eine 25%-ige Wahrscheinlichkeit.

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Stand: 01.04.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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