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Umgangsrecht bei Ferienreise nach Südafrika

Familienrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im Falle einer Urlaubsreise ist umstritten, inwieweit es sich hierbei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt oder nicht im konkreten Einzelfall um eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bestimmung des Ferienorts kann jedenfalls zum Umgangsrecht gehören, sodass die Entscheidung über den Umgang im Rahmen eines Urlaubs grundsätzlich von der Kompetenz zur elterlichen Sorge losgelöst sein kann, wobei jedoch jeweils die besondere Konstellation des Einzelfalls in die tatrichterliche Entscheidung einfließen muss.

Hierzu führte das Gerichtzum konkreten Fall aus:

Es ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass der Antragssteller durchaus das Umgangsrecht in der genannten Zeit mit dem Kind hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass der Aufenthalt nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Rahmen des Ferienumgangs, im Ausland stattfinden kann. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage der konkreten Ausgestaltung der Reise, wie sie der Antragssteller vornehmen möchte.

Es ist zunächst zu klären, ob die Frage als einer solche der elterlichen Sorge im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewerten ist oder als eine Frage des Umgangs.

Eine klare begriffliche Abgrenzung dessen, was eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein soll, ist nicht möglich. Nicht jede Urlaubsreise erfüllt allerdings diese Voraussetzung. In der Rechtsprechung ist aber wiederum auch anerkannt, dass Reisen auch Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind sein können:

Dies gilt insbesondere für Reisen in Krisengebiete, Reisen in fremde Kulturkreise, Reisen, in denen eine Gesundheitsgefahr für das Kind besteht oder für besonders strapaziöse Reisen.

Dabei kann eine Entscheidung nicht pauschal für unterschiedliche Länder getroffen werden, vielmehr muss die Entscheidung die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. So ist beispielsweise entschieden worden, dass eine Urlaubsreise nach Kasachstan eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung darstelle; für Reisen nach China oder Thailand liegen wiederum obergerichtliche Entscheidungen vor, die diese Reisen als Angelegenheiten des täglichen Lebens interpretieren.

Das entscheidende Gericht erblickt in der konkreten Reise für das Kind keine Angelegenheit von einer besonderen Bedeutung, sondern eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Das Kind ist in seinem Leben bereits öfters geflogen und fährt regelmäßig Auto. Mit den Beteiligten hat es - als diese noch ein Paar waren - ein Jahr lang in den USA gelebt und Kenntnisse der englischen Sprache erworben; es besucht regelmäßig die Großeltern, die ebenfalls im europäischen Ausland wohnen und unternimmt mit der Mutter auch Reisen an das Mittelmeer. Südafrika ist zwar ein anderer Kontinent und in Teilen von einer fremden Kultur geprägt. Allerdings ist das Land auch stark von englischen und holländischen Einflüssen geprägt. Die kulturelle Ausrichtung, insbesondere in den Touristengebieten bzw. den Teilen der Gesellschaft, die sich am Tourismus orientiert, ist nicht derart weit vom Erwartungshorizont des Kindes entfernt, dass dieses die Begegnung mit der Lebenswirklichkeit des Urlaubs in Südafrika als Schock empfinden müsste. Auch geht das Gericht nicht von einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Reise aus und auch nicht davon, dass sich diese durch ein Kriegs- oder Krisengebiet bewegt.

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