Höhere Gewalt im Sinne des
§ 651 j BGB ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. So liegt höhere Gewalt bei Krieg, Kriegsgefahr und bürgerkriegsähnlichen Unruhen vor. Eine Kündigung wegen terroristischer Gewaltakte als höhere Gewalt setzt allerdings flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen voraus.
Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen jedoch keine höhere Gewalt dar, die die Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. Vielmehr sind sie Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, welches sich ebenso in vielen anderen Ländern, auch in Deutschland, realisieren kann. Eine solche restriktive Auslegung ist auch gerechtfertigt, da § 651 j BGB dem Reiseveranstalter das Risiko der höheren Gewalt anlastet, obwohl dieser Umstand nicht in seiner Macht liegt und dem Reisenden immer noch das allgemeine Kündigungsrecht aus
§ 651 i BGB bleibt.
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