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Massendemonstrationen und die Kündigung des Reisevertrags

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Urlauber eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Doch dann kamen die Massendemonstrationen des Sommers 2013 und die Reisenden kündigten den Reisevertrag.

Der Veranstalter sah dies als Stornierung an und berechnete entsprechend eine Stornogebühr, die vom erstatteten Reisepreises abgezogen wurde.

Die Reisenden beriefen sich auf höhere Gewalt und forderten den vollen Reisepreis zurück. Da der Reiseveranstalter nicht zahlte, klagten die Reisenden schließlich.

Das Gericht entschied für den Veranstalter, weil vorliegend keine Kündigung der Reise nach § 651 j BGB in Betracht kam. Daher durfte die Stornogebühr einbehalten werden.

Zwar handelte es sich bei den politischen Unruhen und Massendemonstrationen um ein Fall von höherer Gewalt, da die Massendemonstrationen in den verschiedenen ägyptischen Großstädten angesichts ihrer Dauer und Intensität das Maß einer grundsätzlich jederzeit möglichen allgemeinen politischen Krise überstiegen hatten.

Damit dies zur Kündigung nach § 651 j BGB berechtigt, ist es aber auch erforderlich, dass die Unruhen erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Reise haben. Dies ist anhand einer objektiver Zukunftsprognose zum Zeitpunkt der Kündigung zu ermitteln. Entscheidend ist insoweit, wie sich die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung darstellte. Der tatsächliche spätere Verlauf bleibt hingegen außer Betracht.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass einer Prognoseentscheidung grundsätzlich ein gewisses Maß an Unsicherheit innewohnt. Gleichwohl muss sich der Kündigende auf Fakten berufen und darf seine Entscheidungen nicht allein auf Vermutungen stützen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Lage, die zu einer Kündigung der Reise berechtigt, trägt grundsätzlich der Kündigende.

Hier scheiterten die Reisenden, die weder vorgetragen noch bewiesen hatten, dass die Reise durch die politischen Unruhen erheblich gefährdet wurde. Eine solche Gefährdung wäre dann anzunehmen, wenn die Reise mit unzumutbaren persönlichen Sicherheitsrisiken für den Reisenden belastet gewesen wäre. Dazu wurde aber nichts vorgetragen. Bloße Vermutungen genügen hierzu nicht. Auch die Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) des Auswärtigen Amtes waren nach Meinung des Gerichts unerheblich, da diesen nur eine Indizfunktion für das Bestehen einer Gefährdungslage zukommt.

Die Reisenden hätten insoweit weiter vortragen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit von Sicherheitsrisiken bestand. Die Behauptung, die Unsicherheit der politischen und wirtschaftlichen Lage hätte jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen für Reisende und insbesondere auch zu terroristischen Gewalttaten gegenüber deutschen Touristen führen können, stellt sich in dieser Form als Vermutung dar, die den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht genügt.


AG Hamburg, 06.03.2014 - Az: 4 C 545/13

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