Es ist nicht erkennbar, dass aus der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein ernsthafter Schaden iSd § 4 AsylG drohen könnte. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung mit einem staatlichen Verfolgungsprogramm sind nicht ersichtlich.
Trotz der Unruhen und Kampfhandlungen ist nicht erkennbar, dass in Äthiopien ein landesweiter Konflikt herrschen würde, dies auch unter Berücksichtigung der Größe Äthiopiens.
Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht ersichtlich, dass ein junger alleinstehender Mann mit Schulbildung ohne Partnerin und ohne Kinder bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnte.
Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien oder auch Heuschreckenplagen begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK sind nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um einen „ganz außergewöhnlichen Fall“ bzw. um eine „besondere Ausnahmesituation“ handelt. Daher ist eine „Extremgefahr“ iSd § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG erst recht nicht gegeben.