Bei höherer Gewalt im Sinne des
§ 651j BGB handelt es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
Hierunter können - neben Krieg, Naturkatastrophen und Reaktorunfällen - auch
Terrorakte fallen, jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um Einzelakte handelt, sondern diese aufgrund ihrer Häufung zu einer für den Buchenden nicht vorhersehbaren Verschärfung der Sicherheitslage in der betreffenden Region geführt haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und zwei weitere Personen eine
Pauschalflugreise in die Türkei, Hinflug am 03.04.2016 nach Istanbul, Rückflug am 17.04.2016 von Antalya nach Münster. Die gebuchte
Reise gliederte sich in einen Aufenthalt in Istanbul, eine Busreise und einen Badeurlaub an der türkischen Riviera. Die Buchungsbestätigung trägt das Datum 26.06.2015. Der Kläger leistete bei Buchung der Reise eine Anzahlung von Euro 728,00.
Am 20.07.2015 ereignete sich in der Türkei ein Selbstmordattentat in Suruc (Südostanatolien) mit 33 Toten. Am 10.08.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache in Istanbul. In der gleichen Nacht griffen Bewaffnete vor dem US-Konsulat in Istanbul Polizisten an. Zur gleichen Zeit wurden im Südosten der Türkei bei einem Bombenanschlag 5 Sicherheitskräfte getötet. Am 10.10.2015 erfolgte ein Doppelanschlag in Ankara mit mehr als 100 Todesopfern. Am 15.01.2015 berichtete die Deutsche Welle, dass 5 Dschihadisten bei einer Razzia in Istanbul aufgegriffen worden seien, weil sie Anschläge geplant hätten. Am 01.12.2015 explodierte eine Rohrbombe in Istanbul nahe einer Metro-Station. Am 23.12.2015 erfolgte ein Angriff mit Mörsergranaten auf den Flughafen Istanbul, eine Flughafenmitarbeiterin wurde getötet. Am 12.01.2016 ereignete sich ein Selbstmordattentat in der historischen Altstadt von Istanbul mit 10 Toten, darunter 8 deutsche Touristen.
Seitens des Auswärtigen Amtes gab es Sicherheitshinweise aber unstreitig keine Sicherheitswarnungen betreffend der Region der klägerseits gebuchten Reise.
Mit Email vom 13.01.2016 wies der Kläger darauf hin, dass wegen der Terrorgefahr von der gebuchten Reise voraussichtlich zurückgetreten wird, zugleich erkundigte er sich um eine Umbuchungsmöglichkeit. Die Beklagte bot eine kostenfreie Umbuchung für eine 7-tägige Busreise durch Marokko mit 1 Woche Erholungsurlaub oder einer 8-tägigen Rundreise durch Spanien von Malaga aus an. Dies lehnten der Kläger und seine Mitreisenden ab.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 kündigte der Kläger die gebuchte Pauschalreise gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt. Dies unter Hinweis auf die Sicherheitslage in der Türkei. Im Kündigungsschreiben vom 28.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung von Euro 728,00 bis zum 28.02.2016 zurück zu überweisen. Mit Schreiben der Beklagten vom 03.02.2016 teilte diese mit, dass
Stornokosten von derzeit 30% des Reisepreises, also Euro 873,60, angefallen seien. Unbestritten erbrachte die Beklagte keine Reiseleistungen angesichts einer Kündigung 64 Tage vor Reiseantritt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 651 j BGB erfüllt gewesen seien. Zudem sei die Stornoklausel in den
AGB der Beklagten Ziffer 5.3 a gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Beklagte lehnt eine kostenlose Stornierung ab, da die Voraussetzungen nach § 651 j BGB nicht gegeben seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages im Juni 2015 sei dem Kläger die allgemeine weltpolitische Lage und insbesondere auch die politische Lage in der Türkei bekannt gewesen. Das Auswärtige Amt habe seit Januar 2015 vor Anschlägen und Selbstmordanschlägen durch terroristischen Gruppen mit mehreren Todesopfern gewarnt. Zu beachten sei unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Kündigung keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorgelegen haben. Der Reiseverlauf habe nur 1 Tag Aufenthalt in Istanbul im Programm umfasst.
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