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Reiseveranstalter haftet nicht für Weisungen des Schiffsarztes

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Legt der Schiffsarzt eines Kreuzfahrtschiffes einem Passagier aus medizinischen Gründen nahe, auf bereits gebuchte Landgänge zu verzichten, so kann der Reiseveranstalter nicht für eine Fehldiagnose haftbar gemacht werden.

Weder kann sich das Reiseunternehmen den Weisungen des Schiffsarztes wiedersetzen, noch ist es befugt dem Arzt Weisungen zu erteilen. Es ist alleinige Sache des Passagiers zu entscheiden, ob er den Empfehlungen des Arztes folge leisten will oder nicht. Daher besteht keine Verpflichtung des Veranstalters, für die nicht in Anspruch genommenen Landausflüge Ersatz zu leisten - auch dann nicht, wenn wie vom Reisenden später behauptet die Nichtteilnahme medizinisch nicht indiziert war.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Teilrückerstattung des gezahlten Reisepreises.

Der Kläger buchte zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin ... bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 14. bis zum 30.04.2007 auf dem Kreuzfahrtschiff der Beklagten „C A“. Veranstalterin war die Beklagte. Die Ehefrau des Klägers ließ sich auf Grund eines Hautausschlages am 17.04.2007 von dem Schiffsarzt behandeln. Dabei stellte der Arzt, der nur italienisch konnte, neben dem Hautausschlag auch eine Lebervergrößerung fest. Das Ausmaß der Vergrößerung, ob „leicht“ oder „stark“ ist zwischen den Parteien umstritten. Neben Medikamenten verordnete der Arzt der Ehefrau des Klägers eine strenge Diät (keine Sonne, kein Wasser, kein Alkohol, keine fettigen Speisen). Auf Grund dieser Diagnose stornierten der Kläger und seine Ehefrau 3 bereits gebuchte Landausflüge. Weiterhin musste das Schiff nach 18stündiger Fahrt auf dem offenen Meer umkehren, da ein Mann an Bord erkrankt war. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff einen Tag später in Barcelona ankam und die Besichtigung der Stadt abgesagt werden musste.

Der Kläger behauptet, dass seine Ehefrau auf Grund der Diagnose des Schiffsarztes in ein psychisches Tief gefallen sei. Außerdem habe das Ehepaar an der Diagnose des Schiffsarztes nach zeit- und kostenaufwändiger Internetrecherche derart Zweifel gehegt, dass es sich in Tortola zu einem zweiten Arzt begeben habe. Dieser habe anhand eines Blutbildes festgestellt, dass sich die Leberwerte im Normalbereich befänden. Der Arzt habe eine einfache allergische Reaktion als Ursache für den Hautausschlag diagnostiziert. Auf Grund dieser Diagnose habe sich das Ehepaar bemüht, die drei stornierten Ausflüge erneut zu buchen, diese seien jedoch ausgebucht gewesen, so dass es allein von Bord habe gehen müssen. Durch die Fehldiagnose des Schiffsarztes und die damit verbundene Stornierung der Ausflüge sei für das Ehepaar ein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Antritt der Reise entfallen; außerdem sei der Urlaubsgenuss dadurch stark beeinträchtigt gewesen, dass die Besichtigung Barcelonas entfallen sei. Weiterhin behauptet der Kläger, dass Essen an Bord sei für westeuropäische Standards unzumutbar gewesen.

Der Kläger verlangt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 %, also Euro 1.127,–, Telefonkosten in Höhe von Euro 175,76, die nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit der Klärung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau geführt worden seien, Auskunftsgebühren in Höhe von 35,– Euro, insgesamt Euro 1.337,76, teilweise aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin ....

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, soweit er zum Teil aus abgetretenem Recht klage, weil nach den dem Vertrage zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Ansprüche nur mit ihrer Zustimmung abgetreten werden könnten, eine solche liege nicht vor. Die Beklagte behauptet, der Schiffsarzt habe sich sachgerecht und ordnungsgemäß verhalten. Die verordnete Medikation sei genau die, die bei dem Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers verschrieben werden müsse. Auch der Rat, den Konsum von Alkohol und starke Sonneneinstrahlung zu vermeiden, sei sachgerecht gewesen und hänge mit der Behandlung des Hautausschlages zusammen. Angesichts der Diagnose des Schiffsarztes habe dieser die richtigen Maßnahmen verordnet. Aus dieser Behandlung sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers nicht wegen eines Leberleidens, sondern wegen des Hautausschlages behandelt worden sei; die Diagnose der „leicht vergrößerten Leber“ sei außerdem in die schriftliche Diagnose aufgenommen worden, somit habe es zwei Diagnosen gegeben, die Diagnose des Hautausschlages und die Diagnose der vergrößerten Leber. Desweiteren bestreitet die Beklagte, dass der Arzt auf Tortola der Diagnose des Schiffsarztes widersprochen habe, sie behauptet, es sei außerdem möglich, dass, selbst wenn eine vergrößerte Leber vorgelegen habe, diese sich bis zu dem Besuch des zweiten Arztes wieder verkleinert habe. Außerdem behauptet die Beklagte, der Schiffsarzt habe dem Ehepaar nicht geraten, nicht an den Ausflügen teilzunehmen, dies sei möglich gewesen, z.B. durch das Tragen eines Sonnenhutes. Der Kläger und seine Ehefrau seien zudem trotzdem in den Genuss des Erlebniswertes gekommen, da sie auf eigene Faust an Land gegangen seien. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass das Umkehren des Schiffes auf Grund des erkrankten Mannes ein Fall höherer Gewalt gewesen sei. Schließlich hält sie die Behauptung, dass das Essen an Bord für westeuropäische Standards ungenießbar sei, für unsubstantiiert.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht einbezogen worden, die Buchung sei telefonisch erfolgt.

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