Es ist zulässig, wenn der
Veranstalter in den
AGB festlegt, dass die Leistungen eines Schiffsarztes nicht Teil des
Reisevertrages werden, der Arzt also nicht Erfüllungsgehilfe ist, sondern selbständig tätig wird. Für Entscheidungen des Arztes haftet der Veranstalter somit nicht.
Der Arzt muss jedoch aus nachvollziehbaren Gründen ausgesucht werden, wobei im Ausland auch von einem deutschen Anbieter nicht der deutsche Standard vorgewiesen werden muss oder gar ein deutscher Arzt zu beschäftigen ist.
Im vorliegenden Fall wies eine Kreuzfahrteilnehmerin zweimal Herzinfarkt-ähnliche Symptome auf und wurde jeweils vom Schiffsarzt ins Krankenhaus geschickt.
Dies führte nach Ansicht der Reisenden dazu, dass die
Reise wertlos wurde. Die Klägerin wandte ein, dass die Symptome von einer Panikattacke herrührten, die dem versehentlichen Verschlucken von Mundwasser gefolgt sei. Mit dem Schiffsarzt konnte man sich nach Ihren Angaben weder in Deutsch noch in Englisch verständigen.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, da die Diagnosemöglichkeiten an Bord naturgemäß begrenzt waren und die Symptome eine Einweisung nahelegten. Hier gilt der Grundsatz „besser eine überflüssige Einweisung als eine zu wenig“.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Teilrückerstattung des
Reisepreises.
Die Klägerin (Jahrgang 1939) buchte bei der Beklagten eine
Schiffsreise vom 26.04. bis zum 08.05.2004 (Kreuzfahrt Kanaren/Westafrika). Bezüglich eventueller ärztlicher Behandlungen an Bord heißt es in den Reisebedingungen u. a.: „… Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. … berechnet der Schiffsarzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der an Bord ausliegenden Gebührenordnung sowie die Kosten für Arzneimittel. …“
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