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Kündigung eines Reisevertrags wegen Terror und Kriegsgefahr?

Reiserecht Lesezeit: ca. 28 Minuten

Wann ist eine Kündigung möglich und welche Folgen hat dies?

Nach § 651h BGB kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Kündigung zur Folge:

Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein.

Kann der Reisende Schadensersatz verlangen?

Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen grundsätzlich nicht. Hat es der Veranstalter allerdings schuldhaft unterlassen, den Reisenden vor oder bei Vertragsabschluss über besondere Risiken der Reise zu informieren, kommt eine Haftung auf Ersatz des dem Reisenden entstandenen Vertrauensschadens in Betracht. Der Reisende muss dann so gestellt werden, wie wenn er den Reisevertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte.

Leitlinien aus der Rechtssprechung

Die Frage, ob bei Terroranschlägen im Reiseland, bei gezielten Angriffen auf Touristen, bei Unruhen oder Bürgerkrieg im Reiseland und schließlich bei kriegerischen Auseinandersetzungen, in die das Reiseland oder die Region verwickelt sind, höhere Gewalt anzunehmen ist, ist von den Gerichten in den vergangenen 10 Jahren vielfach entschieden worden.

Anwaltonline bietet eine Zusammenstellung von Urteilen zu dieser Problematik der höheren Gewalt.

Daraus kann man ersehen, wie die gewaltsamen politischen Ereignisse in diesem Zeitraum auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen es Reiserechts geführt haben.

Aus der Rechtsprechung lassen sich einige wesentliche Leitlinien erkennen:

- Nicht voraussehbare höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn Unruhen beim Abschluss des Reisevertrags schon längere Zeit andauern und deshalb nicht anzunehmen ist, dass sie bis zum Reiseantritt beendet sein werden.

- Einzelne terroristische Aktionen, mögen diese auch gezielt gegen Touristen gerichtet gewesen sein, reichen nicht aus. Terroristische Anschläge im Urlaubsort sind vielmehr erst dann als höhere Gewalt anzusehen, wenn sie zu flächendeckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter werden.

- Zur Feststellung einer Gefährdung einer gebuchten Reise muß auf die objektive Lage abgestellt werden; subjektive Ängste des Reisenden, z.B. auf Grund von Berichten in den Medien, sind nicht ausschlaggebend. Eine Würdigung der objektiven Gefährdung kann aufgrund einer - vor der Kündigung eingeholten - Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgen.

- Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Risiken im Urlaubsgebiet besteht nicht, wenn darüber in den Medien bereits ausführlich berichtet worden ist.

Urteilszusammenstellung


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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine Kündigung nach § 651h BGB ist möglich, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende Umstände die Reise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen und diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
Nein, einzelne terroristische Anschläge genügen hierfür in der Regel nicht. Diese werden oft als allgemeines Lebensrisiko eingestuft. Höhere Gewalt liegt erst vor, wenn die Ereignisse zu flächendeckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter führen.
Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber für bereits erbrachte Leistungen eine Entschädigung verlangen. Die Kosten der Rückbeförderung werden zwischen Veranstalter und Reisendem je zur Hälfte geteilt; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende.
Nein, für die Kündigung ist eine objektive Gefahrenlage entscheidend. Subjektive Ängste, etwa aufgrund von Medienberichten, sind nicht ausschlaggebend. Oftmals dient die offizielle Auskunft des Auswärtigen Amtes als Maßstab für die Bewertung.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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